Import, Vertrieb, Herstellung

Behördenlinks  I   Gesetze zum Thema Waffen  I   Waffenlagerung / Waffenaufbewahrung  I   Erwerbsberechtigungen  I   Wissenswertes

Waffenlagerung / Waffenaufbewahrung

Neue Regelung der Aufbewahrung von erlaubnisspflichtigen (EWB) Waffen und Munition gem. §36 WaffG (gültig ab dem 06.07.2017):


Sicherheitsbehältniss / Tresor / Waffenschrank Kategorie


Langwaffen

Kurzwaffen

Munition

Munitionsschrank

nein

nein

unbegrenzt

0 (EN1143-1) unter 200kg

unbegrenzt

bis 5

unbegrenzt

0 (EN1143-1) über 200kg

unbegrenzt

bis 10

unbegrenzt

1 (EN1143-1)

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

1 (EN1143-1)

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt







Erlaubnispflichtige Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

Erlaubnispflichtige Kurzwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt kürzer als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm unterschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

Erlaubnispflichtige Patronenmunition für Feuerwaffen.


Für Waffenschränke der Kategorie A und B gem. VDMA 24992 welche zuvor im Besitz des Waffenbesitzer waren unterliegen dem Bestandsschutz und behalten ihre Gültigkeit gem. vorheriger Regelung (§36 Waffengesetz).